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"Blizzard schuldet dir nichts" - Rechtliches - Druckversion

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"Blizzard schuldet dir nichts" - Rechtliches - ra-rb - 23.04.2012

Als Jurist muss ich hier mal "Besserwissen" Wink

Durch den Kauf einer Standardsoftware durch einen Verbraucher in Deutschland (Direktkauf von Blizzard) haftet Blizzard für Mängel.

Vgl auch

Der Kauf von Standardsoftware aus juristischer Sicht

Treten also Fehler an der Software auf, könnte man Blizzard verklagen, den Fehler zu beheben (Recht auf Nachbesserung). AGB können hieran nichts ändern; die Verbraucherschutzrechte sind nicht vertraglich beschränkbar.

Art. 6 Rom-I-VO Verbraucherverträge - dejure.org

Interessant ist das auch beim Auktionshaus. Grundsätzlich haben Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Sieht man das Auktionshaus wie ebay, müssten die Verkäufer darüber belehren sowie ein Impressum führen, wenn sie es gewerblich machen. Bei ebay entsteht Gewerblichkeit recht schnell, so dass ein Seller bei D3 wohl auch schnell gewerblich wäre.

Da die Seller für den Buyer anonym sind, könnte man Blizzard vielleicht auf Herausgabe der Echtnamen verklagen (ich meine mich zu erinnern, dass das bei ebay auch ginge).

Dies mal nur so als Gedankenspiel Wink


"Blizzard schuldet dir nichts" - Rechtliches - TruCalling - 23.04.2012

ra-rb schrieb:Treten also Fehler an der Software auf, könnte man Blizzard verklagen, den Fehler zu beheben (Recht auf Nachbesserung). AGB können hieran nichts ändern; die Verbraucherschutzrechte sind nicht vertraglich beschränkbar.

Ich geh garnicht erst auf die "Gesetze" ein, weils nicht mein Gebiet ist. Aber kein Spiel ist Mängel-/Fehlerfrei. Das weiß jeder Rolleyes Also von daher hätte sich dieses Thema erledigt, da wohl doch keine Konsequenzen entstehen.

Und das mit dem AH.. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Blizzard sich unwissend in dieses Gebiet gestürzt hat. In den AGB's und was weiß ich was es noch alles gibt, wird man bestimmt darüber aufgeklärt.

Edit: Thementitel passt meiner Meinung nach nicht ^^


"Blizzard schuldet dir nichts" - Rechtliches - Jagala - 23.04.2012

Wenn du Jurist sein solltest (was ich bei deinen so allgemeinen (und damit auch nicht korrekten) Ausführungen zur Mängelhaftung bezweifel), sollte dir klar sein, dass das Ganze hochkomplex ist. Zuerst einmal solltest du generell die Schranken des §§307 ff. BGB näher ausführen, dann einen Bezug zum Europarecht herstellen, durch die inbezugnnahme des EG-Vertrags und wenn du das gemacht hast, dann kannst du dich intensiv mit der Mängelhaftung der §§433ff. BGB auseinandersetzen, die du natürlich nur dann prüfen kannst, wenn du tatsächlich (durch die Beschränkungen in den Nutzungsbedingungen) das UrhG in Bezug nimmst.

Der Unterschied zu den juristischen Ausführungen zu §§433 ff. BGB (die ich sehr gut zusammengefasst finde) ist, dass die Software nicht ohne die Server funktioniert, die Server tatsächlich nicht im Kauf umfasst sind und die Nutzungsrechte massiv durch die Nutzungsbedingungen eingeschränkt wurden. Das ist eine völlig neue juristische Sachlage, die wohl nur ein Urheberrechtsexperte bzw. der dafür zuständige Richter beurteilen kann und sollte. In keinem Fall ist sie mit der "typischen" Nutzungssoftware vergleichbar.

Und, da du das Auktionshaus mit Ebay vergleichst, ist dir offensichtlich die Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Gut nicht ganz klar, was nun tatsächlich eine Diskussion ad absurdum führt.

Edit: Und solltest du tatsächlich willens sein, dich mit dem Thema auseinanderzusetzen, dann empfehle ich dir vorerst, dass du dich mit dem UrhG auseinandersetzt. Siehe dazu hier: http://www.it-recht-kanzlei.de/nutzungsrechte-software.html
Das ist eine weitaus sinnvollere Grundlage, als gleich über die §§433 ff BGB zu "fachsimpeln".


"Blizzard schuldet dir nichts" - Rechtliches - Kotaro - 23.04.2012

ra-rb schrieb:Als Jurist muss ich hier mal "Besserwissen" Wink

Durch den Kauf einer Standardsoftware durch einen Verbraucher in Deutschland (Direktkauf von Blizzard) haftet Blizzard für Mängel.

Hmm... ist es bei MMOs nicht so das extra immer darauf verwiesen wird das man nicht die Software kauft sondern lediglich das Recht erwirbt sie zu nutzen? Dementsprechend sieht die rechtliche Lage doch ganz anders aus oder?

Und selbst wenn dem so ist wie du sagst, der Verkäufer hat eine "angemessene" Frist zugesprochen zu bekommen in welcher er die Mängel beheben muss. Jetzt sag mir mal eine "angemessene" Frist für so ein komplexes Projekt... Ich denke nicht das man mit einer Klage durchkommen würde.


"Blizzard schuldet dir nichts" - Rechtliches - ra-rb - 23.04.2012

Jagala schrieb:Wenn du Jurist sein solltest (was ich bei deinen so allgemeinen (und damit auch nicht korrekten) Ausführungen zur Mängelhaftung bezweifel), sollte dir klar sein, dass das Ganze hochkomplex ist.

Doch, ich bin schon Jurist Smile
Ich gebe aber zu, dass ich mir das zu leicht gemacht hatte... War ja nur mal ein Gedanke, weil in den Forenregeln steht "Blizzard schuldet Dir nichts", was eben so nicht stimmt.

Zugegeben, das Widerrufsrecht muss man bei Waren oder Dienstleistungen gewähren.
BGB - Einzelnorm

In der Tat müsste man mal überlegen, was bei der Auktion geschuldet ist. Hat der Verkäufer überhaupt ein Nutzungsrecht an dem Item, welches er überträgt? Die AGB wären da interessant, gibt es aber wohl noch nicht?

Also, ganz sicher, dass das hier keine Dienstleistung ist, kann man sich noch nicht sein. Ich erinnere mich an die D2-AGB, wonach der Nutzer kein Nutzungsrecht an den Items hatte. Dann bleibt als Schuld die Pflicht zur Übertragung.


Jagala schrieb:Der Unterschied zu den juristischen Ausführungen zu §§433 ff. BGB (die ich sehr gut zusammengefasst finde) ist, dass die Software nicht ohne die Server funktioniert, die Server tatsächlich nicht im Kauf umfasst sind und die Nutzungsrechte massiv durch die Nutzungsbedingungen eingeschränkt wurden. Das ist eine völlig neue juristische Sachlage, die wohl nur ein Urheberrechtsexperte bzw. der dafür zuständige Richter beurteilen kann und sollte. In keinem Fall ist sie mit der "typischen" Nutzungssoftware vergleichbar.

Mag sein, dass es dann wirklich keine Standardsoftware ist. Aber auch wenn es eine urheberrechtlich zu beurteilenden Lizenz ist, kann bei Sachmängeln Kaufrecht Anwendung finden (strittig, so aber z.B. Stumpf/Gross, Der Lizenzvertrag, 8. Aufl. 2005, Rn. 330 - Mängelhaftung für Sachmängel).
Nach anderer Ansicht Miet-/Pachtrecht, aber auch da hat man natürlich eine Sachmängelhaftung
(im UrhG ist übrigens die Mängelhaftung beim Lizenzvertrag gar nicht geregelt).

Jagala schrieb:Zuerst einmal solltest du generell die Schranken des §§307 ff. BGB näher ausführen, dann einen Bezug zum Europarecht herstellen, durch die inbezugnnahme des EG-Vertrags und wenn du das gemacht hast, dann kannst du dich intensiv mit der Mängelhaftung der §§433ff. BGB auseinandersetzen, die du natürlich nur dann prüfen kannst, wenn du tatsächlich (durch die Beschränkungen in den Nutzungsbedingungen) das UrhG in Bezug nimmst.

Wieso brauche ich den EG-Vertrag?

Wenn ich den Client bestelle, steht im Impressum eine französische Firma:
Blizzard Entertainment:Impressum

Die §§ 307 BGB ff brauche ich nicht zu prüfen. Wie gesagt, weil bei einem EU-Verbraucher gilt die Rom-I-Verordnung (bereits zitiert). Nach der gilt dann deutsches Recht. Und nach deutschem Recht kann man gegenüber einem Verbraucher die Mängelhaftung eben nicht ausschließen. Es ist also egal, was in den AGB drinsteht, der Verkäufer/Lizenzgeber haftet.

Natürlich muss es ein Mangel sein, und natürlich ist Software nie fehlerfrei. Wenn Blizz aber z.B. eine gewisse Funktionalität zusichert, kann man die auch einklagen. Interessant wäre das z.B. bei der Selbstverpflichtung, gegen Bots vorzugehen, wenn Blizz das so äussert. Dann müssten sie z.B. wirksame Anstrengungen nachweisen, die Bots verhindern. Nur mal so als Beispiel.


"Blizzard schuldet dir nichts" - Rechtliches - Friarry - 23.04.2012

Dieses "Blizzard schuldet dir nichts" ist folgendermaßen gemeint:

Jeder Hans und Franz hat sich über die Informationspolitik beschwert, die Blizz bei D3 verfolgt hat; Sie hätten das Spiel zu früh angekündigt, sie geben nicht genügend Informationen oder Feature XY sei untypisch für Diablo...

Da trifft die Aussage zu, das weiß ich, obwohl ich Recht nur kurz in der Schule hatte.

Hier noch mal eine spannende Lektüre zum Thema.


"Blizzard schuldet dir nichts" - Rechtliches - Jagala - 23.04.2012

ra-rb schrieb:In der Tat müsste man mal überlegen, was bei der Auktion geschuldet ist. Hat der Verkäufer überhaupt ein Nutzungsrecht an dem Item, welches er überträgt? Die AGB wären da interessant, gibt es aber wohl noch nicht?

Jetzt bist du auf der richtigen Fährte Wink.
Ich nehme an, dass die Nutzungesbedingungen der der Beta ähnlich sein werden.

ra-rb schrieb:Mag sein, dass es dann wirklich keine Standardsoftware ist. Aber auch wenn es eine urheberrechtlich zu beurteilenden Lizenz ist, kann bei Sachmängeln Kaufrecht Anwendung finden (strittig, so aber z.B. Stumpf/Gross, Der Lizenzvertrag, 8. Aufl. 2005, Rn. 330 - Mängelhaftung für Sachmängel).
Nach anderer Ansicht Miet-/Pachtrecht, aber auch da hat man natürlich eine Sachmängelhaftung.

Auch korrekt. Deine Ausführungen sind zwar alle zu allgemein, aber im Kern auf jeden Fall richtig, nur eben nicht auf derartige Fälle 1:1 übertragbar. Auch der Lizentvertrag entspricht nicht vollständig dem Recht, da hier eben die Serveranbindungen außer acht gelassen wurden.

Miet- und Pachtrecht sind grundsätzlich nicht auf immaterielle Güter anwendbar und zusätzlich fehlt es hier am Besitzübergang. Ich hab aktuell kein Zugriff auf Beck und Juris, daher kann ich dir keine Quelle dazu nennen, aber das dürfte dir auch so bekannt sein Wink.

ra-rb schrieb:Wieso brauche ich den EG-Vertrag?

Weil die Richtlinie ihre Legitimation nur über den EGV erhält.

ra-rb schrieb:Die §§ 307 BGB ff brauche ich nicht zu prüfen. Wie gesagt, weil bei einem EU-Verbraucher gilt die Rom-I-Verordnung (bereits zitiert). Nach der gilt dann deutsches Recht. Und nach deutschem Recht kann man gegenüber einem Verbraucher die Mängelhaftung eben nicht ausschließen. Es ist also egal, was in den AGB drinsteht, der Verkäufer haftet.

Ja, nur ist das nicht die einzige Beschränkung in den Nutzungsbedingungen. Diese enthalten doch eine Vielzahl von Geschäftsbedingungen, davon fallen viele da rein, somit ist eine Prüfung absolut notwendig. Die salvatorische Klausel ist zwar ebenfalls in den AGBs von Blizzard, aber wie du erkennen wirst, ist trotzdem ein Großteil ungültig. Dann halt Vertragsauslegung... Wille der Parteien... usw., dass klassische Schema. Schon alleine DORT besteht eine Möglichkeit, dass deine Frage bzgl. der Haftung entschieden wird, was als erstes geprüft werden sollte.

ra-rb schrieb:Natürlich muss es ein Mangel sein, und natürlich ist Software nie fehlerfrei. Wenn Blizz aber z.B. eine gewisse Funktionalität zusichert, kann man die auch einklagen.

Das ist der Punkt. Ab wann ist es ein Mangel und wann nicht? Welche Funktionalität ist notwendig, welche nicht? Auch wenn der BGH sehr verbraucherfreundlich ist, hat alles irgendwo seine Grenze. Bis es dazu tatsächlich ausreichend Rechtsprechung gibt, die diese Thema beurteilen kann, werden noch viele Jahre vergehen, somit lässt sich dazu auch keinerlei Prognose geben.
Und "Anstrengung betreiben, um Bots fernzuhalten" zeigt ja, dass es kein Werk- sonder nein Dienstvertrag ist und somit der bloße Versuch bereits ausreichend dürfte (auch dazu hab ich keine Quellen parat, ich weiß aber, dass ich ähnlich klingende Urteile vom BGH dazu bereits gelesen habe Wink).


"Blizzard schuldet dir nichts" - Rechtliches - ra-rb - 23.04.2012

Jagala schrieb:Auch der Lizentvertrag entspricht nicht vollständig dem Recht, da hier eben die Serveranbindungen außer acht gelassen wurden.

Dann eben ein typengemischter Vertrag mit lizenz-, miet- und dienstvertraglichen Pflichten. Wenn ich mich recht entsinne, wendet die h.M. das jeweilige Recht auf die jeweilige Pflicht an, sog. Kominationstherorie
Gemischter Vertrag – Wikipedia


Jagala schrieb:Miet- und Pachtrecht sind grundsätzlich nicht auf immaterielle Güter anwendbar und zusätzlich fehlt es hier am Besitzübergang. Ich hab aktuell kein Zugriff auf Beck und Juris, daher kann ich dir keine Quelle dazu nennen, aber das dürfte dir auch so bekannt sein Wink.

Das wird aber eben gemacht, zumindest nach der Absorptionstheorie bei Lizenzverträgen, bei denen das Mietelement im Vordergrund steht.
Das steht so auch in dem Buch, welches ich zitiert habe:
"Diejenigen, die die Anwendbarkeit des Miet-/Pachtrechts für den Lizenzvertrag bejahen, müssen ab dem 01.01.2002 [...]"

Das ist der erste Eintrag, also wohl auch die herrschende Meinung. Juris hab ich, aber das sollte es belegen?


Jagala schrieb:Weil die Richtlinie ihre Legitimation nur über den EGV erhält.

Achso, Du meinst die EG-Richtlinie, nicht den EGV. Schon richtig, dass man das richtlinienkonform auslegen muss. Ich hatte das mal geprüft für einen Mandanten, der eine online-Dienstleistung erbringt, die eher schon werkähnlich war (dürfte auch hier so sein). Wenn ich es noch richtig im Kopf habe, musste er dort das Widerrufsrecht gewähren. Wird also eher weit ausgelegt.

Jagala schrieb:Ja, nur ist das nicht die einzige Beschränkung in den Nutzungsbedingungen. Diese enthalten doch eine Vielzahl von Geschäftsbedingungen, davon fallen viele da rein, somit ist eine Prüfung absolut notwendig.

Also, jetzt wirst diesmal aber Du ungenau mit "absolut notwendig". Das ist doch nichtssagend.

Jagala schrieb:Die salvatorische Klausel ist zwar ebenfalls in den AGBs von Blizzard, aber wie du erkennen wirst, ist trotzdem ein Großteil ungültig. Dann halt Vertragsauslegung... Wille der Parteien... usw., dass klassische Schema. Schon alleine DORT besteht eine Möglichkeit, dass deine Frage bzgl. der Haftung entschieden wird, was als erstes geprüft werden sollte.

Wille der Parteien? Der Verbraucher will das Spiel im Zweifel so haben, wie es angepriesen wurde. Wenn die Anpreisung nicht mit der Realität übereinstimmt, scheidet die Haftung sicher nicht aus.

Jagala schrieb:Das ist der Punkt. Ab wann ist es ein Mangel und wann nicht? Welche Funktionalität ist notwendig, welche nicht? Auch wenn der BGH sehr verbraucherfreundlich ist, hat alles irgendwo seine Grenze. Bis es dazu tatsächlich ausreichend Rechtsprechung gibt, die diese Thema beurteilen kann, werden noch viele Jahre vergehen, somit lässt sich dazu auch keinerlei Prognose geben.
Und "Anstrengung betreiben, um Bots fernzuhalten" zeigt ja, dass es kein Werk- sonder nein Dienstvertrag ist und somit der bloße Versuch bereits ausreichend dürfte (auch dazu hab ich keine Quellen parat, ich weiß aber, dass ich ähnlich klingende Urteile vom BGH dazu bereits gelesen habe Wink).

Denke ich nicht. Erst wenn es unzumutbar ist, ist der Lizenzgeber/Verkäufer aus der Nachbesserungspflicht raus und die anderen Mängelhaftungsrechte greifen, wie z.B. für das Kaufrecht in § 439 Abs. 3 BGB geregelt ist
BGB - Einzelnorm

p.s. juris hab ich, also wenn du mir konkreter sagst was du meinst...


"Blizzard schuldet dir nichts" - Rechtliches - Jagala - 23.04.2012

ra-rb schrieb:Dann eben ein typengemischter Vertrag mit lizenz-, miet- und dienstvertraglichen Pflichten. Wenn ich mich recht entsinne, wendet die h.M. das jeweilige Recht auf die jeweilige Pflicht an, sog. Kominationstherorie
Gemischter Vertrag – Wikipedia

Da muss ich passen, damit kenne ich mich nicht aus. Allerdings erscheint mir das... nun... irgendwie nicht überzeugend. Siehst du, wenn wir alleine schon derartige Probleme mit der Klassifizierung der Vertragsart haben, ist eine Verknüpfung dieses Falls mit deiner Ausgangsentscheidung schon etwas zu profan Wink.

ra-rb schrieb:Das wird aber eben gemacht, zumindest nach der Absorptionstheorie bei Lizenzverträgen, bei denen das Mietelement im Vordergrund steht.
Das steht so auch in dem Buch, welches ich zitiert habe:
"Diejenigen, die die Anwendbarkeit des Miet-/Pachtrechts für den Lizenzvertrag bejahen, müssen ab dem 01.01.2002 [...]"

Das ist der erste Eintrag, also wohl auch die herrschende Meinung. Juris hab ich, aber das sollte es belegen?


Ja, allerdings ist die Frage, ob das hier so einfach übertragbar ist. Das Problem sehe ich einfach in dem Server. Wenn du die Lizenz zur Nutzung einer Software bekommst (zum Beispiel Windows XP), dann kannst das, nutzen wie du willst, du bist im Besitz der Software im weiteren Sinne. Das ist zwar generell bei D3 auch der Fall, allerdings hast du ja keine Verfügungsmacht über die Server und die Bedienbarkeit ist abhängig von externen Quellen, die nicht in deinem Besitz sind.
Das ist ein Unterschied zu den klassischen Lizenzen. Dazu gibt es zwar vergleihbare Fälle, wie zum Beispiel bei Homepagebetreibern (dort ist die Lage ja ähnlich), allerdings ist mir dazu keine Rechtsprechung bekannt. Zusätzlich wäre noch die Frage, ob das tatsächlich 100%ig vergleichbar ist, da Homepagebetreiber zumindestens die Eigentums- und Urheberrechte über die Inhalte haben, die auf ihren Seiten stehen, was schonmal ein deutlich größeren Besitzanspruch darstellt, als wie es hier der Fall ist.

ra-rb schrieb:Achso, Du meinst die EG-Richtlinie, nicht den EGV.

Eigentlich meinte ich die Verordnung. Richtlinie mit Verordnung verwechselt... Ich neige zu Schusselfehlern Rolleyes.

ra-rb schrieb:Also, jetzt wirst diesmal aber Du ungenau mit "absolut notwendig". Das ist doch nichtssagend.

Wenn es um die Mängelhaftung von Blizzard geht, dann würde ich die AGB-Prüfung durchaus als notwendig bezeichnen Wink.


ra-rb schrieb:Wille der Parteien? Der Verbraucher will das Spiel im Zweifel so haben, wie es angepriesen wurde. Wenn die Anpreisung nicht mit der Realität übereinstimmt, scheidet die Haftung sicher nicht aus.

Blizzard wirbt aber nicht mit 100%ig funktionierenden Servern, mit bestimmten Spielinhalten (wie PVP) und ein bugfreies Spielen. Vielmehr weist sie ausdrückt darauf hin, dass sie dafür keine Haftung übernimmt.
Und da sind wir schon wieder bei der AGB-Prüfung, ob ein derartiger Ausschluß der Haftung zulässig ist.

ra-rb schrieb:Denke ich nicht. Erst wenn es unzumutbar ist, ist der Lizenzgeber/Verkäufer aus der Nachbesserungspflicht raus und die anderen Mängelhaftungsrechte greifen, wie z.B. für das Kaufrecht in § 439 Abs. 3 BGB geregelt ist
BGB - Einzelnorm

Du hast ich missverstanden. Mir ging es nicht darum, ob Blizzard für den Mangel haftet, sondern ob es überhaupt ein Mangel ist.


"Blizzard schuldet dir nichts" - Rechtliches - Futura - 23.04.2012

Ei Ei Ei haben manche Sorgen .
Für mich zählt Das die Server laufen und man D3 spielen kann .
Fehler werden wohl mit Patch´s behoben .